| §1 | Name und Sitz |
| (1) | Der Sportverein wurde am 22. Mai 1990 als Verein gegründet und trägt den Namen |
| SV Medizin Stralsund e. V. | |
| Er hat seinen Sitz in Stralsund. Seine Anschrift ist die des Sportbüros
– wenn kein Sportbüro vorhanden ist, ist die Anschrift des
Vorsitzenden die Vereinsanschrift. Der SV Medizin Stralsund ist Rechtsnachfolger der am 1. Mai 1953 gegründeten BSG Medizin Stralsund und unter der Nummer LXVII im Vereinsregister des Kreis-gerichts Stralsund registriert. |
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| (2) | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| §2 | Ziel und Grundsätze |
| (1) | Der Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. |
| (2) | Um seine Ziele zu verwirklichen, stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben |
| - Förderung und Ausübung des Rehabilitations-
und Behindertensports, des Volleyballsports, des Tischtennissports, der Frauengymnastik und weiterer Sportarten für seine Mitglieder, - Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen, - Spezielle Förderung des Sports der Kinder und Jugendlichen, - Mitgestaltung des kulturellen und öffentlichen Lebens. |
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| (3) | Zweck und Aufgabe des Vereins sind damit besonders die Förderung des Rehabilitations- und Behindertensports sowie allgemein des Sporttreibens zur Sicherung und Verbesserung der individuellen Leistungsfähigkeit. Dies wird auch Personen angeboten, die wegen ihrer individuellen Situation ein spezifisches sportliches Angebot benötigen bzw. nutzen wollen, welches hinsichtlich der Auswahl und der Durchführung den individuellen Bedürfnissen als auch den gruppen-spezifischen Anforderungen gerecht wird. Die Teilnahme an diesen spezifischen Übungsgruppen, die von lizenzierten Fachübungsleitern durchgeführt und ggf. durch einen Arzt überwacht wird, steht vorrangig Vereinsmitgliedern offen. Das Entscheidungsrecht über die Teilnahme liegt bei der zuständigen Abteilungsleitung. |
| (4) | Der Sportverein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenerwirtschaftlichen Zwecke. |
| (5) | Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ausnahmen kann der Vorstand auf der Grundlage der finanziellen Fonds festlegen. |
| (6) | Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
satzungsgerechte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| (7) | Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltpolitischer Toleranz. |
| §3 | Gliederung |
| Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine oder mehrere Sektion-(en)/Abteilung(en) gegründet werden, die haushaltstechnisch relativ selbstständig arbeiten. | |
| §4 | Rechtsgrundlagen |
| (1) | Der Verein ist juristische Person und wird im Rechtsverkehr durch seinen Vorsitzenden vertreten. Die Vertretungsberechtigung kann durch den Vorstand auf den stellv. Vorsitzenden oder den Kassenwart übertragen werden. Dafür ist die Schriftform erforderlich. |
| (2) | Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern
und damit des Deu-tschen Sportbundes, des Stadtsportbundes Hansestadt
Stralsund sowie der Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein
betrieben werden, und erkennt die entsprechenden Satzungen und Ordnungen
an. Er kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. Der Verein übt seine Mitgliedschaft im Interesse seiner Abteilungen/Sektionen aus. |
| (3) | Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Grundlage dafür sind |
| a) seine Satzung, b) seine Geschäftsordnung, c) seine Finanzordnung, d) die Wettkampfordnungen der Sportfachverbände, e) die Rechtsordnungen der Sportfachverbände. |
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| §5 | Mitgliedschaft |
| (1) | Der Verein besteht aus |
| 1. den erwachsenen Mitgliedern, die sich in | |
| a) ordentliche Mitglieder, die sich im Verein
sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben und b) passive Mitglieder, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollen- det haben, c) fördernde Mitglieder und d) Ehrenmitglieder unterteilen und |
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| 2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. | |
| (2) | Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. |
| (3) | Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung
zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle
der Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung
an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Verfahrensweise bei der Aufnahme in die jeweilige Abteilung/Sektion regelt diese selbständig (incl. den Formen der Beitragszahlung, der Aufnahmegebühr und der Vorgehensweise bei Beitragsrückständen in Ergänzung zu den Regelungen der Satzung). |
| (4) | Die Mitgliedschaft erlischt durch |
| a) Austritt, b) Ausschluss oder c) Tod. |
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| (5) | Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt aus dem SV Medizin ist nur zum 30. 6. oder 31. 12. möglich. Ein Austritt nach weniger als 6 Wochen Mitglied-schaft ist nicht möglich. |
| (6) | Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden |
| a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer
Verpflichtungen, b) wegen Zahlungsrückständen mit mehr als einem Monat trotz Mahnung, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichen Verhalten oder d) wegen unehrenhafter Handlungen. |
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| In den Fällen a), c) oder d) ist vor der entsprechenden Entscheidung
dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter
Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Die
Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich
und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzule-gen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. |
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| (7) | Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ablauf des Kassierungs-zeitraumes bestehen. Bereits bezahlter Beitrag wird nicht erstattet. |
| (8) | Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. |
| (9) | Die Aufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist bei Ausschluss wegen b) möglich, wenn das Mitglied alle Beitragsverpflichtungen bis zum Ausschluss nachträglich entrichtet hat. Grundlage für die Höhe ist dabei der Zeitpunkt der Wiederaufnahme, nicht der für den Ausschluss gültig gewesene Beitragssatz. Im Falle des Ausschlusses wegen a), c) oder d) ist eine Wiederaufnahme frühestens nach 5 Jahren und nach sorgfältiger Prüfung möglich. |
| §6 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| (1) | Die Mitglieder haben das Recht |
| a) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch
den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu benutzen, b) im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen/Wettkämpfen teilzunehmen. |
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| (2) | Die Mitglieder haben die Pflicht |
| a) an der Erfüllung der Aufgaben des
Vereins aktiv mitzuwirken und dessen Ansehen zu vermeh- ren, b) sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, insbe- sondere sich an die Pflicht der gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft zu halten, c) die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten. |
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| (3) | Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorherigem Anhören vom Vor-stand folgende Maßregelungen verhängt werden: |
| a) Verweis, b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von 4 – 6 Wochen. |
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| (4) | Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist schriftlich zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das recht zu, gegen diese Entscheidung binnen 2 Wochen nach Absendung das Schiedsgericht des Vereins anzurufen. |
| §7 | Organe des Vereins |
| Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung (siehe § 8) b) der Vorstand (siehe § 10) und c) das Schiedsgericht (siehe § 12) |
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| §8 | Die Mitgliederversammlung |
| (1) | Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für |
| a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, c) Entlastung und Wahl des Vorstandes, d) Satzungsänderungen, e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten, f) Wahl der Kassenprüfer, g) Beschlussfassung über Anträge, h) Genehmigung des Haushaltsplanes, i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 5 (3), j) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds nach § 5 k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11, l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen, m) Auflösung des Vereins. |
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| (2) | Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. |
| (3) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprech-ender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es |
| a) der Vorstand beschließt oder b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen. |
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| (4) | Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mindestens 6 Wochen vor dem Termin. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitglie-derversammlung muss eine Frist von mindestens 2 bis höchstens 4 Wochen liegen. Mit der Einladung zur Mitglie-derversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. |
| (5) | Die Einladung erfolgt in Schriftform an jedes Mitglied des Vereins. Bei Delegiertenkonferenzen (§ 8 (6)) erfolgt die Einladung an jeden Delegierten in Schriftform. Die Zustel-lung kann innerhalb des Vereins über die Vereinsstrukturen erfolgen. Die Leitung der Abteilung/Sektion sichert die rechtzeitige Zustellung ab – ggf. durch Postzustellung. |
| (6) | Bei über 100 erwachsenen Mitgliedern (Statistik des Vorjahres) führt der Verein statt einer Mitgliederversammlung eine Delegiertenversammlung durch. |
| a) Die Anzahl der Delegierten jeder Abteilung/Sektion
ergibt sich nach folgendem Schlüssel: Je Abteilung/Sektion ein Delegierter plus je Sportgruppe mit bis zu 15 Mitgliedern ab 12 Jahre in der Abteilung/Sektion ein weiterer Delegierter und je Sportgruppe mit über 15 Mitgliedern ab 12 Jahre 2 weitere Delegierte. Der Vorstand selbst wählt zwei Delegierte aus seinen Mitgliedern. Ehrenmitglieder sind Delegierte zur Mitgliederversammlung. |
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| b) Der Vorstand ist berechtigt, bei besonderen
Anlässen die Anzahl der Delegierten je Abteilung /Sektion zu erhöhen. Dies ist mit der Festlegung des Termins sofort den Abteilungen/Sektion- en mitzuteilen. |
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| c) Die zu wählenden Delegierten müssen
zum Zeitpunkt ihrer Wahl mindestens 12 Jahre alt sein, müssen ihre Beitragspflicht gegenüber dem Sportverein im laufenden Jahr erfüllt haben und dürfen innerhalb des vergangenen sowie des laufenden Jahres nicht vom Vorstand ge- maßregelt worden sein (§ 6 (3). Außerdem muss vor der Wahl das Einverständnis zur Wahl als Delegierter vorliegen. |
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| d) Die Wahl der Delegierten erfolgt offen
in den Sportgruppen sofort nach Bekanntgabe des Ter- mins der Mitgliederversammlung. Bei mehr Kandidaten als Delegiertenplätze entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Führt die Abteilung/Sektion eine Abteilungsmitgliederversammlung durch, ist diese berechtigt, die Delegierten unter Beachtung der Sportgruppenzuordnung für die Vereinsdelegiertenversammlung zu wählen. |
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| e) Die Delegierten haben zur Mitgliederversammlung
den schriftlichen Nachweis der erfolgten Wahl vorzulegen – bestätigt durch zwei Unterschriften aus der Sportgruppe. Ein Nachweis aller Delegierten einer Abteilung/Sektion ist möglich – mit der Unterschrift der Abteilungsleiterin /des Abteilungsleiters und eines Mitglieds der Abteilung, welches nicht Delegierter ist. |
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| f) Die Delegierten können Aufträge
zum Verhalten auf der Mitgliederversammlung bertragen be- kommen. Da sie aber als Vertreter aller Vereinsmitglieder Delegierte sind, besteht keine Ver- pflichtung, sich an diese Aufträge in der Mitgliederversammlung zu halten. Die gewählten De- legierten sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des Vereins verpflichtet. |
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| g) Nicht als Delegierte der Vereinsmitglieder
gewählte Mitglieder sind auf der Mitgliederversamm- lung nicht stimmberechtigt. Der Leiter der Mitgliederversammlung hat das Recht, nicht gewähl- te Mitglieder des Vereins ganz oder zeitweise als Beobachter oder Gäste zu zulassen. |
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| h) Jeder Delegierte hat eine Stimme. | |
| (7) | Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder/ Delegierten beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Für die Wahlen gilt die Wahlordnung. |
| (8) | Anträge können gestellt werden: |
| a) von jedem Mitglied, das das 12. Lebensjahr vollendet
hat, b) vom Vorstand. |
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| (9) | Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. |
| (10) | Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind ausgeschlossen. |
| (11) | Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. |
| §9 | Stimmrecht und Wählbarkeit |
| (1) | Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. |
| (2) | Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. |
| (3) | Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. |
| (4) | Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, dürfen auf Antrag nur nach Zustimmung durch den Versammlungsleiter an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. |
| §10 | Der Vorstand |
| (1) | Der Vorstand besteht aus |
| a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Kassenwart, d) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer, e) den Leitern der Abteilungen/Sektionen und f) den Ehrenmitgliedern. |
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| (2) | Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen / Sektionen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen, die mindestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung gelten. Die gesetzliche Vertretung regelt § 4 (1). |
| (3) | Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. |
| (4) | Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt. |
| §11 | Ehrenmitglieder |
| (1) | Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten auf der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen. |
| (2) | Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. |
| §12 | Das Schiedsgericht |
| (1) | Rechtsorgan des Vereins ist das Schiedsgericht. |
| (2) | Das Schiedsgericht entscheidet über Differenzen bzw. Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, über Beschwerden zu Beschlüssen des Vorstands bzw. der Abteilungsleitungen auf Antrag eines Mitglieds, einer Abteilungsleitung oder des Vorstands. Der Gegenstand des Antrags und das Ziel der Beschwerde sind schriftlich beim Schiedsgericht einzureichen und dürfen nicht in die Zu-ständigkeit von Fachverbänden bzw. ordentlichen Gerichten fallen. |
| (3) | Das Schiedsgericht setzt sich aus jeweils einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Falle der Bearbeitung einer Differenz im Verein beruft er zwei Beisitzer aus nicht beteiligten Abteilungen/Sektionen für die Entscheidung. |
| (4) | Der Antrag an das Schiedsgericht setzt den betreffenden Beschluss
nicht außer Kraft. Ist die Entscheidung des Schiedsgerichts dem
bisherigen Beschluss entgegengesetzt, so sind die betei-ligten Parteien
verpflichtet, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung an den
Spruch des Schiedsgerichts zu halten. Einsprüche gegen den Spruch
des Schiedsgerichts entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
abschließend. Der Spruch des Schiedsgerichts ist schriftlich zu formulieren einschließlich der Begründung und den beteiligten Parteien zur Kenntnis zu geben. |
| §13 | Kassenprüfer |
| Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei – vier Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. | |
| §14 | Beiträge und Umlagen |
| (1) | Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden Mitgliedsbeiträge
erhoben. Die Entscheidung über die Höhe fällt die Mitgliederversammlung. Zur Sicherung des Sportbetriebes in den Abteilungen/Sektionen legt die Leitung der Abteilung/Sek-tion selbständig den darüber hinaus erforderlichen Beitrag fest. |
| (2) | Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. |
| §15 | Symbol des Vereins |
| Der Verein führt ein eigenes Symbol. | |
| §16 | Haftung |
| Aus Entscheidungen der Organe des Sportvereins können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden. Schadensansprüche gegenüber Dritten werden durch diese Regelung nicht berührt. | |
| §17 | Auflösung des Vereins |
| (1) | Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederver-sammlung erfolgen, wenn diese die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmbe-rechtigten beschließt. |
| (2) | Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen, soweit es bestehende Ansprüche an den Verein übersteigt, an den Sportbund Hansestadt Stral-sund, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. |
| §18 | Inkrafttreten |
| (1) | Mit der Eintragung in das Vereinsregister wurde der SV Medizin Stralsund rechtsfähig. |
| (2) | Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. Mai 2002 als neue und alleinige Satzung beschlossen. |
